ZPO: § 366 Abs 1, § 515
Mit Ausnahme eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens (7 Ob 121/08g = Zak 2008/550, 318) ist der Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, nicht abgesondert anfechtbar.
ZPO: § 366 Abs 1, § 515
Mit Ausnahme eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens (7 Ob 121/08g = Zak 2008/550, 318) ist der Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, nicht abgesondert anfechtbar.