ZPO: § 291a, § 291b Abs 1
Die Einvernahme eines Zeugen, der sich im Ausland befindet, im Weg der Videokonferenz ist eine Beweisaufnahme im Ausland iSd § 291a ZPO. Aufgrund teleologischer Reduktion des § 291a Abs 1 Z 2 ZPO ist kein außergewöhn-
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