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Einvernahme eines Zeugen im Ausland per Videokonferenz

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/207Zak 2023, 118 Heft 6 v. 18.4.2023

ZPO: § 291a, § 291b Abs 1

Die Einvernahme eines Zeugen, der sich im Ausland befindet, im Weg der Videokonferenz ist eine Beweisaufnahme im Ausland iSd § 291a ZPO. Aufgrund teleologischer Reduktion des § 291a Abs 1 Z 2 ZPO ist kein außergewöhn-

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