ABGB: § 1425
AußStrG: § 5
Die Rechtspersönlichkeit und Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aus dem Firmenbuch gelöscht worden ist, besteht trotz der - insofern lediglich deklarativ wirkenden - Löschung fort, solange Aktivvermögen vorhanden ist. Allerdings führt die Löschung konstitutiv zum Entfall der organschaftlichen Vertretungsbefugnisse.