EKHG: § 9
Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG setzt ua die Einhaltung besonderer Sorgfalt voraus. Auch dieser strenge Sorgfaltsmaßstab darf aber nicht überspannt werden, um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung zu vermeiden.
EKHG: § 9
Die Haftungsbefreiung nach § 9 EKHG setzt ua die Einhaltung besonderer Sorgfalt voraus. Auch dieser strenge Sorgfaltsmaßstab darf aber nicht überspannt werden, um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung zu vermeiden.