ABGB: § 1319a
Nach Ansicht der Vorinstanzen handelt es sich bei einer Grünfläche in einem Kreuzungsbereich, die ihrem Erscheinungsbild nach nicht für den Fußgängerverkehr gedacht ist, nicht um einen Weg iSd § 1319a ABGB, auch wenn sie von Hundebesitzern zum "Gassi-Gehen" betreten wird. Diese Beurteilung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).