ABGB: § 1295 Abs 1
Eine deliktische Verkehrssicherungspflicht besteht, wenn jemand einen Verkehr eröffnet oder duldet und eine Gefahrenquelle schafft oder erkennen kann.
Die Gemeinde vermietete ihr Veranstaltungszentrum an die Freiwillige Feuerwehr für einen Feuerwehrball mit der Vereinbarung, dass die Veranstalterin "für den geordneten Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen hat". Die Auffassung, dass die Gemeinde bezüglich des Bauzustandes eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Ballbesuchern trifft und diese Verpflichtung durch die Vereinbarung nicht auf die Veranstalterin übertragen wurde, ist vertretbar (Zurückweisung des Rekurses).