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Verminderung der Rücklage durch Schadensbehebung kein Schaden des Wohnungseigentümers

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/199Zak 2023, 116 Heft 6 v. 18.4.2023

WEG: § 18, § 31

Die Rücklage steht nicht im Miteigentum der Wohnungseigentümer, sondern ist ein Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft.

Die Verminderung der Rücklage durch Aufwendungen, welche die Eigentümergemeinschaft für die Behebung eines von einem Dritten verursachten Schadens an allgemeinen Teilen tätigte, begründet keinen Schaden eines Wohnungseigentümers.

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