WEG: § 18, § 31
Die Rücklage steht nicht im Miteigentum der Wohnungseigentümer, sondern ist ein Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft.
Die Verminderung der Rücklage durch Aufwendungen, welche die Eigentümergemeinschaft für die Behebung eines von einem Dritten verursachten Schadens an allgemeinen Teilen tätigte, begründet keinen Schaden eines Wohnungseigentümers.