ABGB: § 1091
MRG: § 1
Im Fall eines erst zu gründenden Betriebs kann das Bestandverhältnis nach der Rsp nur dann als Unternehmenspacht qualifiziert werden, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Grundlagen des künftigen Unternehmens (etwa adaptierte Räume, Kundenstock und Konzession) zur Verfügung stellt und der Vertrag den Bestandnehmer zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet. Die Vereinbarung einer Betriebspflicht hat hier für die Abgrenzung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht weniger Bedeutung.