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Keine Verlängerung des Landpachtvertrags bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/195Zak 2023, 114 Heft 6 v. 18.4.2023

LPG: § 6

ABGB: § 1118

Die gerichtliche Verlängerung des Landpachtvertrags setzt gem § 6 Abs 1 LPG voraus, dass das Fortsetzungsinteresse des Pächters das Beendigungsinteresse des Verpächters überwiegt. Dies ist gem § 6 Abs 2 LPG ua dann ausgeschlossen, wenn ein Aufhebungsgrund iSd § 1118 ABGB (zB erheblich nachteiliger Gebrauch) vorliegt. Ob der Verpächter von diesem Aufhebungsgrund Gebrauch gemacht hat oder der Landpachtvertrag auf andere Weise endet (hier: durch ordentliche Kündigung), spielt keine Rolle.

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