LPG: § 6
ABGB: § 1118
Die gerichtliche Verlängerung des Landpachtvertrags setzt gem § 6 Abs 1 LPG voraus, dass das Fortsetzungsinteresse des Pächters das Beendigungsinteresse des Verpächters überwiegt. Dies ist gem § 6 Abs 2 LPG ua dann ausgeschlossen, wenn ein Aufhebungsgrund iSd § 1118 ABGB (zB erheblich nachteiliger Gebrauch) vorliegt. Ob der Verpächter von diesem Aufhebungsgrund Gebrauch gemacht hat oder der Landpachtvertrag auf andere Weise endet (hier: durch ordentliche Kündigung), spielt keine Rolle.