HIKrG: § 9
Die Pflicht des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nach § 9 HIKrG darf nicht losgelöst von der Mitwirkungspflicht des Verbrauchers beurteilt werden. Der Verbraucher muss korrekte und vollständige Angaben machen. Wenn er allgemein nach Verbindlichkeiten gefragt wird, muss er eine bestehende Abgabenschuld bekannt geben.