ABGB: § 1170b Abs 1
Die vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungsobliegenheit des Auftraggebers bei einem Bauvertrag (§ 1170b ABGB) besteht nach stRsp bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts. Aus welchem Grund ein Entgeltteil noch offen ist, spielt keine Rolle. Daher kann der Werkunternehmer die Sicherstellung auch für den vereinbarten Haftrücklass verlangen.