ABGB: § 861, § 869
ZPO: § 182a, § 500a
Anders als der Dissens in einem Hauptpunkt verhindert der Umstand, dass die Annahmeerklärung in einem Nebenpunkt (hier: Garantie) vom Anbot abweicht, das Zustandekommen des Vertrags nicht zwingend. Der Vertrag kommt zustande, wenn bezüglich des Nebenthemas keine Verhandlungen stattgefunden haben bzw kein Vorbehalt erfolgt ist und das Thema durch Gesetz oder Verkehrssitte geklärt werden kann. Die Abweichung der Annahmeerklärung in dem Nebenpunkt stellt ein Gegenanbot dar. Im Schweigen des Vertragspartners liegt auch zwischen Unternehmern keine Annahme dieses Gegenanbots.