WRG: § 86 Abs 1
Gem § 86 Abs 1 WRG können Nichtmitglieder, die aus den Einrichtungen der Wassergenossenschaft einen wesentlichen Nutzen ziehen, zu einem angemessenen Kostenbeitrag verpflichtet werden. Der angemessene Kostenbeitrag ist auf Basis des tatsächlichen Nutzens nach billigem Ermessen zu ermitteln.