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Einvernehmliche Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei gemeinsamer Obsorge

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/179Zak 2023, 109 Heft 6 v. 18.4.2023

ABGB: § 137 Abs 2, § 162, § 181 Abs 2

Bei gemeinsamer Obsorge steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht primär dem hauptbetreuenden Elternteil (Domizilelternteil) zu, sondern ist von den Eltern iSd § 137 Abs 2 S 3 ABGB soweit möglich und tunlich einvernehmlich wahrzunehmen. Wenn keine Einigung zustandekommt, kann jeder Elternteil gem § 181 Abs 2 ABGB eine Verfügung des Gerichts beantragen.

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