ABGB: § 137 Abs 2, § 162, § 181 Abs 2
Bei gemeinsamer Obsorge steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht primär dem hauptbetreuenden Elternteil (Domizilelternteil) zu, sondern ist von den Eltern iSd § 137 Abs 2 S 3 ABGB soweit möglich und tunlich einvernehmlich wahrzunehmen. Wenn keine Einigung zustandekommt, kann jeder Elternteil gem § 181 Abs 2 ABGB eine Verfügung des Gerichts beantragen.