In der Vorabentscheidung C-351/21 , Beobank, legte der EuGH Art 47 Abs 1 Buchstabe a Zahlungsdienste-RL 2007/64/EG dahin aus, dass der Zahlungsdienstleister dem Zahler nach einer Kontobelastung aussagekräftige Informationen zu erteilen hat, die diesem die Identifikation des Zahlungsempfängers ermöglichen. Es handle sich um eine Erfolgs- und keine Bemühenspflicht. Eine Pflichtverletzung liegt daher auch dann vor, wenn sich die Empfängerbank weigert, dem Zahlungsdienstleister Angaben zur Identität des Inhabers des Empfängerkontos zu übermitteln. Die entscheidungswesentliche Regelung wurde in Art 57 Zahlungsdienste-RL 2015/2366 unverändert übernommen.