In der Lit ist strittig, inwieweit die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis der erbantrittserklärten Erben nach § 810 ABGB auch Verfügungen über Bankguthaben des Verstorbenen umfasst (siehe zB Zak 2019/254, 140; Zak 2018/754, 400; Zak 2018/654, 340). Banken lehnen Auszahlungen vor Vorlage des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses idR ab. In der Rs 2 A 148/22s vertrat das BG Baden die Ansicht, dass die Realisierung von Sparvermögen von der Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis des erbantrittserklärten Alleinerben, über die eine Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG ausgestellt worden ist, gedeckt ist. Es sprach aus, dass dafür keine verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist.