vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Der Fall Gupfinger: Ein Paukenschlag mit mehr wohnrechtlichem Zündstoff als die erste mietrechtliche Klauselentscheidung?

ThemaRA Dr. Christian Prader/Mag. Dr. Mario Kathrein, LL.M., LL.B.Zak 2023/71Zak 2023, 44 Heft 3 v. 20.2.2023

Der OGH hat im Verfahren 4 Ob 131/21z11ÖBA 2022/2798, 128 (Legath) = RdW 2021/610, 762 = Zak 2021/598, 336. drei Fragen zu den Auswirkungen der Verwendung missbräuchlicher Klauseln an den EuGH herangetragen. Entgegen gewichtigen Stimmen in der Lehre22Führend Perner/Spitzer, Vertragsflickschusterei von Kásler bis Gupfinger - der EuGH und die Lücken, ÖJZ 2022/144, 1053 (1056), die das letztlich gewonnene Ergebnis des EuGH als unwahrscheinlich annahmen. hat sich der EuGH zu C-625/21 , GUPFINGER Einrichtungsstudio (Zak 2023/15, 15), nur mit einer der gestellten Fragen inhaltlich befasst, die beiden weiteren Fragen waren damit nämlich in einem miterledigt. In dem Beitrag werden die Auswirkungen dieser EuGH-Entscheidung auf zentrale Bereiche des Wohnrechts33Die Folgen in anderen wohnrechtlich relevanten Bereichen bleiben einem weiteren Beitrag vorbehalten. Schon vor Ergehen dieser E kamen Prader/Pittl, Gesetzwidrige Fälligkeitsvereinbarungen beim grundbücherlichen Sicherungsmodell und ihre Folgen, Zak 2022/720, 384, im Bereich des BTVG zu einem ähnlichen Ergebnis. näher untersucht. Die Autoren beanspruchen nicht, dass das von ihnen gewonnene Ergebnis die sichere Konsequenz der jüngsten EuGH-Rsp44So ist die Spruchpraxis des OGH etwa zu den Voraussetzungen der amtswegigen Wahrnehmbarkeit unterschiedlich (6 Ob 105/21s = EvBl 2022/53, 430 [Geroldinger] = ImmoZak 2021/45, 82 [Prader/Weber] und 5 Ob 119/22v = Zak 2022/559, 296); Unklarheit auch bei der vom EuGH postulierten amtswegigen Prüfpflicht (EuGH C-497/13 , Faber) der Verbrauchereigenschaft 5 Ob 119/22v = Zak 2022/559, 296 (Beschränkung auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) contra EuGH C-80/21 bis C-82/21 , D.B.P. ist. Dass sich in Bezug auf die Auslegung der Klausel-RL vermeintlich sichere Vorhersagen als verfehlt erweisen können, verdeutlicht zuletzt der Fall Gupfinger nur zu gut.55Siehe FN 2.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte