Mit dem Gewährleistungsrichtlinien-UmsetzungsG (GRUG; siehe Zak 2021/342, 193) wollte der Gesetzgeber vom Prinzip der gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe Preisminderung und Wandlung abgehen (ErlRV 949 BlgNR 27. GP 40 f). Die Autoren sehen darin ein zentrales Argument gegen die Rsp und die überwiegende Lit, die bisher die gerichtliche Geltendmachung von Willensmängeln (List, Drohung, Irrtum) und der Verkürzung über die Hälfte verlangten. Nach dem systematischen Gesamtbild des ABGB seit der Gewährleistungsreform sei eine außergerichtliche Geltendmachung ausreichend, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich das Gegenteil vorsehe. Dies sei bei Willensmängeln und laesio enormis nicht der Fall. Die Aufhebung oder Anpassung des Vertrags werde daher außergerichtlich durch Erklärung ausgelöst.