Rom II-VO: Art 4 Abs 2, Art 17
Auch nach dem niederländischen Recht, das gem Art 4 Abs 2 Rom II-VO auf einen Skiunfall in Österreich zwischen zwei in den Niederlanden wohnhaften Wintersportlern anwendbar ist, werden die FIS-Regeln als Sorgfaltsmaßstab herangezogen.