ElWOG 2010: § 82
Im Fall der Beendigung des Energieliefervertrags durch ordentliche Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch muss der Abschaltung des Netzzuganges gem § 82 Abs 4 ElWOG 2010 kein Mahnverfahren iSd § 80 Abs 3 ElWOG 2010 vorangehen.
ElWOG 2010: § 82
Im Fall der Beendigung des Energieliefervertrags durch ordentliche Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch muss der Abschaltung des Netzzuganges gem § 82 Abs 4 ElWOG 2010 kein Mahnverfahren iSd § 80 Abs 3 ElWOG 2010 vorangehen.