ABGB: § 781 Abs 2 Z 6
Die Auffangregelung in § 781 Abs 2 Z 6 ABGB für die Qualifikation als hinzu- und anrechenbare Schenkung soll neben Schenkungen an Dritte, von denen der Anrechnungspflichtige mittelbar profitiert, insb solche Vermögensverschiebungen erfassen, die nicht die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung iSd § 938 ABGB erfüllen, aber nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer Schenkung gleichkommen.