ABGB: § 781, § 784
Die Qualifikation als hinzu- und anrechenbare Schenkung iSd § 781 Abs 1 ABGB setzt die Feststellung der Schenkungsabsicht voraus. Dies gilt auch bei gemischten Schenkungen. Das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung reicht für die Annahme einer gemischten Schenkung nicht aus. Die Beweislast liegt bei jener Partei, welche die Hinzu- und Anrechnung fordert.