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Formwirksamkeit der letztwilligen Verfügung in anderer als der gewollten Form

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/46Zak 2023, 34 Heft 2 v. 30.1.2023

ABGB: § 577, § 601

Eine letztwillige Verfügung, die in der vom Erblasser beabsichtigten Form ungültig ist, ist dennoch wirksam, wenn sie den Anforderungen einer anderen Verfügungsform entspricht. Die Form muss nicht gewollt, sondern bloß erfüllt sein.

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