IPRG: § 6
AußStrG: § 97 Abs 2 Z 1
Eine Ferntrauung durch Stellvertreter verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn aufgrund der konkreten Umstände keine Zweifel am Vorliegen einer freien Willensentscheidung der Ehegatten bestehen.
IPRG: § 6
AußStrG: § 97 Abs 2 Z 1
Eine Ferntrauung durch Stellvertreter verstößt nicht gegen den österreichischen ordre public, wenn aufgrund der konkreten Umstände keine Zweifel am Vorliegen einer freien Willensentscheidung der Ehegatten bestehen.