Seit dem Brexit können sich nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen. Britischen Limiteds mit effektivem Verwaltungssitz in Österreich fehlt seither die Grundlage für die Anerkennung als Rechtsform ihres Gründungsstaats. Nach Ansicht des OGH bestehen sie aber als GesbR fort. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die zivilprozessualen Aspekte dieser Lösung.