Gem § 78 Abs 2 AußStrG kann beim Prozesskostenersatz im Außerstreitverfahren vom Erfolgsprinzip abgewichen werden, soweit es die Billigkeit erfordert. Als Beispiel für die Anwendung der Billigkeitsklausel führt das Gesetz ua die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache an. Das Fehlen höchstgerichtlicher Judikatur rechtfertigt nach Ansicht des LGZ Wien (48 R 140/22a) keine Abweichung vom Erfolgsprinzip unter Berufung auf die rechtliche Schwierigkeit, weil diese Unsicherheit beide Parteien im gleichen Maß trifft. Unter rechtlichen Schwierigkeiten seien insb vorweg nicht prognostizierbare Ermessensentscheidungen des Gerichts zu verstehen.