In der Vorabentscheidung C-132/21 , Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, hat der EuGH klargestellt, dass die in Art 77 f und Art 79 DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilgerichtlichen Rechtsbehelfe bei Datenschutzverstößen nebeneinander und unabhängig voneinander ausgeübt werden können (siehe auch Zak 2021/220, 123). Das Zusammenspiel dieser Rechtsbehelfe so zu regeln, dass ein wirksamer Rechtsschutz und eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleistet sind, sei Sache der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie.