WEG: § 20 Abs 3, § 34
Nach stRsp muss die Abrechnung des Wohnungseigentumsverwalters die tatsächlichen Zahlungsflüsse in der Abrechnungsperiode darstellen.
In der Abrechnung muss das tatsächliche Zahlungsdatum und nicht bloß das davon abweichende buchhalterische Buchungsdatum der Zahlung angeführt sein. Mit der Größe der Wohnungseigentumsanlage kann die Beschränkung auf Buchungsdaten nicht gerechtfertigt werden.