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Abrechnung - Anführung der Rückstände, aber keine Aufschlüsselung sämtlicher Beitragszahlungen

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/699Zak 2023, 396 Heft 20 v. 12.12.2023

WEG: § 20 Abs 3, § 34

Nach stRsp muss die Abrechnung des Wohnungseigentumsverwalters die tatsächlichen Zahlungsflüsse in der Abrechnungsperiode darstellen.

In der Abrechnung muss das tatsächliche Zahlungsdatum und nicht bloß das davon abweichende buchhalterische Buchungsdatum der Zahlung angeführt sein. Mit der Größe der Wohnungseigentumsanlage kann die Beschränkung auf Buchungsdaten nicht gerechtfertigt werden.

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