ABGB: § 864a, § 879 Abs 3, § 914, § 915
KSchG: § 6 Abs 3
Eine klare Differenzierung in den AGB für einen Stromliefervertrag zwischen der Preisgarantiedauer und der kürzeren Mindestvertragsbindungsdauer mit der Folge, dass der Anbieter den Vertrag schon vor Ablauf der Preisgarantie durch Kündigung beenden kann, hält der Klauselkontrolle stand (hier: Individualprozess).