AußStrG: § 10 Abs 4, § 144 Abs 1, § 165
ABGB: § 804
Eine Eingabe, die dem Gerichtskommissär per E-Mail bzw als PDF-Anhang einer E-Mail übermittelt wird, ist wirksam, sofern sie durch Nachreichen eines unterfertigten Schriftsatzes verbessert wird. Wenn dies nicht von selbst erfolgt, ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.