Der bloße Nichtgebrauch einer bestehenden Dienstbarkeit bewirkt den Rechtsverlust in 30 bzw 40 Jahren (§§ 1479, 1485 ABGB). Das Recht kann allerdings unter den besonderen Voraussetzungen des § 1488 ABGB bereits in drei Jahren verjähren. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Dienstbarkeitsverpflichtete der Ausübung widersetzt und der Dienstbarkeitsberechtigte sein Recht nicht in der Dreijahresfrist geltend macht. Landläufig spricht man von "Freiheitsersitzung" (usucapio libertatis) - allerdings handelt es sich um einen Fall der Verjährung der Dienstbarkeit. Inhaltlich ist die Norm nicht uninteressant: Der Belastete kann aus seinem rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen. Daher wundert es nicht, dass ein Dienstbarkeitsverpflichteter versucht ist, sich der Dienstbarkeit zu entledigen oder sie zumindest einzuschränken, indem er eine Verbotstafel aufstellt oder eine Wegtrasse verengt. In diesem Beitrag soll vor allem die reichhaltige Rsp zu § 1488 ABGB zusammengefasst werden.