Nach der OGH-Rsp (5 Ob 192/21b = Zak 2022/125, 76; 3 Ob 184/21m = Zak 2022/22, 16) hat der Fixkostenzuschuss keine Auswirkungen auf die Zinsminderung wegen der COVID-19-Pandemie. In 3 Ob 36/22y = Zak 2022/398, 216 gelangte der OGH zum Schluss, dass Gleiches für den Lockdown-Umsatzersatz gilt. Die Autorin sieht darin keine endgültige Ablehnung einer Berücksichtigung des Umsatzersatzes. Der OGH habe sich weder mit Gegenmeinungen noch mit den zwischen diesen staatlichen Leistungen bestehenden Unterschieden auseinandergesetzt. Nach den rechtlichen Grundlagen liege der Verwendungszweck des Lockdown-Umsatzersatzes ua in der Begleichung von Mietzinsforderungen. Umsatzersatzleistungen seien daher bei der Zinsminderung zu berücksichtigen.