ABGB: § 879 Abs 1
GewO: § 39
Gem § 39 Abs 2 und 3 GewO muss sich der gewerberechtliche Geschäftsführer im Betrieb "entsprechend betätigen", dh eine Tätigkeit ausüben, die eine ausreichende Beobachtung und Kontrolle der gewerberechtlichen Tätigkeit des Betriebs ermöglicht. Diese Regelung dient zum Schutz der Allgemeinheit und insb der Vertragspartner des Unternehmens.