RAO: § 10 Abs 1
RL-BA 2015: § 10 Abs 1
Beim Verbot der Doppelvertretung ist zwischen der echten (§ 10 Abs 1 RAO) und der unechten Doppelvertretung (§ 10 Abs 1 RL-BA 2015) zu unterscheiden. Die Frage, ob eine unechte Doppelvertretung vorliegt, ist anhand einer inhaltlichen, an der Beeinträchtigung der jeweiligen Mandanteninteressen orientierten Prüfung zu beantworten.