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Verlust des gesetzlichen Schadenersatzanspruchs durch Verwendung einer missbräuchlichen Schadenersatzklausel

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/15Zak 2023, 15 Heft 1 v. 16.1.2023

Klausel-RL: Art 6, Art 7

ABGB: § 879 Abs 3

Eine missbräuchliche Klausel darf nur dann durch eine dispositive nationale Vorschrift ersetzt werden, wenn der Vertrag nach dem nationalen Recht ohne die Klausel nicht fortbestehen kann, seine Gesamtnichtigkeit aber für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte.

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