Klausel-RL: Art 6, Art 7
ABGB: § 879 Abs 3
Eine missbräuchliche Klausel darf nur dann durch eine dispositive nationale Vorschrift ersetzt werden, wenn der Vertrag nach dem nationalen Recht ohne die Klausel nicht fortbestehen kann, seine Gesamtnichtigkeit aber für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte.