Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde mit § 2 2. COVID-19-JuBG ein Kreditmoratorium eingeführt, das unter bestimmten Voraussetzungen bei Verbraucherkrediten und Krediten an Kleinstunternehmer eingreift. Gem § 2 Abs 6 2. COVID-19-JuBG hat sich die Laufzeit betroffener Kreditverhältnisse automatisch um den zehnmonatigen Stundungszeitraum verlängert, wenn zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer keine einvernehmliche Lösung zustande gekommen ist. Nach der Auslegung des OGH darf der Kreditgeber in diesem Fall für den Stundungszeitraum keine Kreditzinsen verrechnen (3 Ob 189/21x = Zak 2022/52, 35). Da sie diese unentgeltliche Stundung als verfassungswidrig erachteten, leiteten zahlreiche Banken ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH ein. Der VfGH (G 174/2022) hat den Gesetzesprüfungsantrag vor Kurzem abgewiesen. Seiner Ansicht nach stellt die Regelung in der Auslegung des OGH weder einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht noch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.