PHG: § 8 Z 2
Gem § 8 Z 2 PHG kann die Produkthaftung durch den Nachweis abgewendet werden, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war. Dabei ist auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik im maßgeblichen Zeitpunkt abzustellen.