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Keine Haftung für Prüfungskosten nach Abbruch von Vertragsverhandlungen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/659Zak 2023, 375 Heft 19 v. 27.11.2023

ABGB: § 861, § 1295 Abs 1

Der Abbruch von Vertragsverhandlungen kann nur in Ausnahmefällen zu einer Haftung für den Vertrauensschaden des Verhandlungspartners führen (hier: keine Haftung für die Kosten der Due-Diligence-Prüfung vor dem nicht zustande gekommenen Kauf eines Aktienpakets).

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