ABGB: § 861, § 1295 Abs 1
Der Abbruch von Vertragsverhandlungen kann nur in Ausnahmefällen zu einer Haftung für den Vertrauensschaden des Verhandlungspartners führen (hier: keine Haftung für die Kosten der Due-Diligence-Prüfung vor dem nicht zustande gekommenen Kauf eines Aktienpakets).