AnerbG: § 9 Abs 1
ABGB: § 603, § 1503 Abs 7 Z 2 und 5
Gem § 9 Abs 1 AnerbG können anerbenrechtliche Regelungen auch im Fall des Vermächtnisses eines Erbhofs anwendbar sein. Seit dem ErbRÄG 2015 gilt dies nicht mehr analog für eine Schenkung auf den Todesfall. Die Beschlussfassung im Verlassenschaftsverfahren über die Erbhofeigenschaft von Liegenschaften, die im Weg einer Schenkung auf den Todesfall übertragen wurden, ist daher nicht möglich.