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Fristenhemmung im Winter

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2023/647Zak 2023, 370 Heft 19 v. 27.11.2023

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Winter 2023/2024 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

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