ÄrzteG: § 94
Für Streitigkeiten zwischen Ärzten sieht § 94 ÄrzteG ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor Klagseinbringung vor. Diese Regelung erfasst aber nicht jede in Zusammenhang mit der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit stehende Streitigkeit, sondern nur Streitigkeiten, die sich aus der Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben, dh damit untrennbar verbunden sind.