AHG: § 1
StPO: § 129 Z 2
Eine von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragte Vertrauensperson handelt bei ihren Ermittlungen sowie bei ihrer darauf bezogenen Aussage vor der Kriminalpolizei hoheitlich, sofern ein enger innerer Zusammenhang mit dem Ermittlungsauftrag besteht. Daher kommt eine Amtshaftung für Schädigungen durch die Vertrauensperson in Betracht (hier: Verhängung der Untersuchungshaft aufgrund einer belastenden Falschaussage der Vertrauensperson).