ABGB (idF vor GRUG): § 922, § 924, § 932, § 933
Im Gewährleistungsprozess trifft den Übernehmer die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt und dieser schon im Übergabezeitpunkt vorhanden war. Im Fall eines Defekts, der innerhalb von sechs Monaten hervorgekommen ist, muss der Übernehmer gem § 924 ABGB nur die Mangelhaftigkeit (Vertragswidrigkeit) nachweisen.