ABGB: § 863, § 933, § 1497
Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährungsfrist zwar nicht mehr unterbrechen, ist aber idR als stillschweigender Verzicht auf die Verjährungseinrede zu verstehen.
ABGB: § 863, § 933, § 1497
Ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis kann die Verjährungsfrist zwar nicht mehr unterbrechen, ist aber idR als stillschweigender Verzicht auf die Verjährungseinrede zu verstehen.