Gem § 13 MRG kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung des Vermieters zu einem Mieterwechsel im Weg des Wohnungstauschs ersetzen. Ua hängt dies vom Ausgang einer umfassenden Interessenabwägung ab. Der Autor stellt die Regelung überblicksweise vor und weist darauf hin, dass sie aufgrund ihrer Komplexität in der Praxis nur eine geringe Rolle spielt. De lege ferenda schlägt er die ersatzlose Streichung vor. Auf der einen Seite handle es sich um einen fragwürdigen Eingriff in die Privatautonomie des Vermieters, dem ein neuer Vertragspartner vorgeschrieben werde. Auf der anderen Seite stelle es einen Wertungswiderspruch dar, dass der Mietzins - abweichend von anderen Fällen des Mieterwechsels (zB Mietvertragseintritt nach Tod des Mieters) - ohne Höchstgrenze auf den Richtwertmietzins erhöht werden könne.