DSG: § 29 Abs 1
DSGVO: Art 82
Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch wegen eines Datenschutzverstoßes ist der Eintritt eines kausalen Schadens (EuGH C-300/21 , Österreichische Post = Zak 2023/275, 158). Die Beweislast für den Schaden und den Kausalzusammenhang liegt beim Betroffenen.