MRG: § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2
Auch wenn dem Mieter die Untervermietung gestattet ist, kann der Vermieter den Hauptmietvertrag im Fall der Untervermietung zu einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung gem § 30 Abs 2 Z 4 Fall 2 MRG aufkündigen. Die Kündigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Zustimmung zur Untervermietung ausdrücklich oder konkludent unabhängig von der Höhe des Untermietzinses erteilt worden ist.