ABGB: § 181, § 187
AußStrG: § 111
Die Entziehung der Obsorge ist ultima ratio. Zuvor muss geprüft werden, ob anstelle der endgültigen Entziehung gelindere Mittel zur Verfügung stehen. Voraussetzung ist die Feststellung einer konkreten Gefährdung, die die Entziehung unumgänglich macht.