In einem Rechtsstreit, der zwischen Angehörigen des Vereinigten Königreichs vor dem Gericht eines Mitgliedstaats über vertragliche Ansprüche ausgetragen wird, ist das anwendbare Recht nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-632/21 , Diamond Resorts Europe, nach der Rom I-VO 593/2008 zu bestimmen, wenn der Vertrag einen Auslandsbezug aufweist. Weiters hat der EuGH in dieser Entscheidung klargestellt, dass die in Art 6 Abs 2 Rom I-VO vorgesehene Beschränkung der Rechtswahl bei Verbraucherverträgen durch den Schutz zwingender Bestimmungen des Staats des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers eine abschließende Regelung ist, von der auch nicht durch die Anwendung eines für den Verbraucher günstigeren Rechts abgewichen werden darf.