In den Verbandsklageverfahren 2 Ob 36/23t = Zak 2023/196, 114 und 8 Ob 37/23h = Zak 2023/379, 216 hat der OGH Wertsicherungsklauseln in Verbraucher-AGB für Mietverträge unter verschiedenen Aspekten als rechtswidrig qualifiziert. Der Autor untersucht, welche Voraussetzungen eine Wertsicherungsvereinbarung unter Berücksichtigung der neuen Judikatur erfüllen muss, um rechtskonform zu sein. Eine Wertsicherung über den Verbraucherpreisindex oder den Baukostenindex sei bei Mietverträgen grundsätzlich sachlich gerechtfertigt. Die Klausel müsse den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechen, dh insb klar formuliert und zweiseitig gestaltet sein. Preisentwicklungen vor Vertragsabschluss dürften über den Indexstichtag nur in engen zeitlichen Grenzen in die Valorisierung einbezogen werden, weil die Klausel ansonsten sowohl an der Geltungs- als auch an der Inhaltskontrolle scheitere. Bei AGB-Klauseln sei auf die in § 6 Abs 2 Z 4 KSchG vorgesehene zeitliche Schranke für Entgelterhöhungen (zwei Monate ab Vertragsabschluss) Bedacht zu nehmen. Ansonsten liege auch im Individualprozess Gesetzwidrigkeit vor. Aufgrund des Transparenzgebots nach § 6 Abs 3 KSchG habe der Vermieter im Fall eines Mietverhältnisses im MRG-Vollanwendungsbereich die Regelung des § 16 Abs 9 MRG in seinen AGB darzustellen. Halte die Wertsicherungsvereinbarung der Klauselkontrolle nicht stand, falle sie ersatzlos weg. Der Rückforderungsanspruch eines Verbrauchers für überhöhte Mietzinse, die er aufgrund einer unwirksamen Wertsicherungsklausel gezahlt hat, verjähre erst nach 30 Jahren.